Allgemeine Lieferbedingungen

 

1 Allgemeines

1.1  Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten abgeschlossen, in dem er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). Unbestätigte Angebote sind unverbindlich.

1.2  Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie Bestandteil des Angebotes sind oder in der Auftragsbestätigung erwähnt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3  Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn deren Empfang und das Einverständnis bestätigt resp. von den Parteien besonders vereinbart wurde.

2 Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1 Die eingerechneten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

3 Pläne und technische Unterlagen

3.1  Prospekte, Kataloge und elektronische Dateien sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verbind- lich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2  FLOWMETH AG behält sich sämtliche Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie anderen ausgehändigt. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von FLOWMETH AG ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4 Preise

4.1  Alle Preise verstehen sich netto, zusätzlich der Schweizerischen Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung, Transport etc. und ohne irgendwelche Abzüge.

4.2  Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.

4.3  Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5 Zahlungsbedingungen

5.1  Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

5.2  Es gelten die Zahlungskonditionen des Angebotes oder der Auftragsbestätigung. 

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und Massnahmen treffen, damit die Waren unversehrt bleiben.

7 Lieferfrist

7.1  Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte gegenseitig bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.etc.

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3  Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche und die Bestellung kann deshalb nicht annulliert werden.

8 Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1  Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2  Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1  Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor dem Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2  Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und der Vertrag als erfüllt.

9.3  Eine Rücknahme von kundenspezifisch gefertigten oder kalibrierten Waren ist nicht möglich.

10 Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1  Alle Garantieleistungen, Haftungen oder andere Ansprüche sind limitiert auf Schweizer Territorium.

10.2  Die normale Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Ver- sandbereitschaft. Garantieverlängerungen sind mit dem ursprünglichen Auftrag zu bestellen und zu bezahlen.

10.3  Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.

10.4  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft, falls ein Mangel eingetreten ist.

10.5  Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

10.6  Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unter Einhaltung der Montage, Betriebs- und Wartungsvorschriften.

10.7  Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, infolge Ab- nutzung und Verschleiss, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Frost, Über- und Unterspannung, Korrosion, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge von anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

10.8  Als oberste Limite aus allen Ansprüchen aus Garantie, Haftungsansprüchen etc. pro Auftrag und Lieferung gilt der gelieferte Warenwert des Auftrags, excl. Engineering, Lohnarbeiten etc.

11 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

11.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie Ansprüche aus anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1  Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

12.2  Alle Verträge und Aktivitäten der FLOWMETH AG unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht.

 

 

Stand 15.März 2011